Der Anbau von Schlafmohn (Papaver somniferum) ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Schon eine einzige Pflanze kann – ebenso, wie bei Cannabispflanzen – ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sein.  Es drohen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe.

Für Leute, die den hübschen Schlafmohn dennoch unbedingt, z.B. als Zierpflanze im Garten anbauen möchten gibt es aber Hoffnung. Hierfür kann man eine kostenpflichtige Genehmigung beantragen. weiterlesen

Eigentlich sind wir daran gewöhnt, beim Einkaufen verpackter Lebensmittel das Zutatenverzeichnis zu studieren und nach unerwünschten Zutaten zu suchen.

Bei Käse fehlt das Zutatenverzeichnis manchmal. Das ist dann in der Regel kein Fehler  – wenn auch intransparent, weil der durchschnittliche Verbraucher sich kaum mit der Käseherstellung auskennen dürfte. Für Käse gibt es eine Ausnahme – er muss unter bestimmten Bedingungen kein Zutatenverzeichnis haben.
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Es gibt seit einigen Jahren eine regelrechte Flut von hervorragenden Food-Start-Ups, die neue, hochwertige oder regionale Produkte auf den Markt bringen. Auch für Landwirte wird die Direktvermarktung immer wichtiger und im Hofladen werden dann auch verarbeitete Produkte wie z.B. Suppen oder Aufstriche verkauft. Die rechts-konforme Gestaltung der Lebensmitteletiketten ist dabei immer ein wichtiges Thema.

Brauche ich als (Klein-)Erzeuger einen Anwalt für die lebensmittelrechtliche Prüfung meiner Produkte, insbesondere der Lebensmittelkennzeichnung?

Theoretisch nein – praktisch ja! weiterlesen

UPDATE 18.01.2019: Die LBS hat trotz Widerspruch abgebucht. Hier weiterlesen.

UPDATE: Inzwischen dürfte bei einem großen Teil der LBS-Kunden die 6 Wochen Widerspruchsfrist abgelaufen sein. Anders ist es natürlich bei den Kunden, die nie ein Schreiben erhalten haben und erst durch die Kontobelastung von der Änderung erfahren. Den Zugang des Schreibens und damit den Beginn der Widerspruchsfrist muss nämlich die LBS beweisen. Da die Mitteilung per einfachem Brief erfolgt ist, ist dieser Beweis in der Regel nicht möglich. (Deswegen in wichtigen Fällen immer Einschreiben verwenden.) Sollten Sie erst durch die Erhebung der Kontoführungsgebühr von der Änderung erfahren, sollten Sie sich bei der LBS melden und fragen, was das soll. Man wird Sie dann über die Änderung informieren und Sie können noch widersprechen.

Natürlich würden Sie sich strafbar machen, wenn Sie fälschlich behaupten würden, ein Schreiben sei bei Ihnen nicht angekommen. Dieses Fehlverhalten müsste man Ihnen dann wieder nachweisen, was ebenfalls schwierig sein dürfte.

Es gibt zwar keine statistischen Erhebungen, aber böse Zungen behaupten, dass rechtlich erhebliche Schreiben, z.B. Kündigungen überdurchschnittlich häufig auf dem Postweg verloren gehen. Auch Meldungen an Versicherungen und Anträge an Ämter scheinen von dieser statistischen Anomalie betroffen zu sein. Deswegen erfreuen sich Einschreiben noch immer großer Beliebtheit.

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Aktuell versucht die LBS (LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin – Hannover) Ihren Bausparkunden in der Vorweihnachtszeit noch neue Gebühren unterzujubeln. Betroffen sind die Tarife Classic und Vario, Vario N und Vario Spar. Die LBS möchte ihre allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) um eine Klausel erweitern, nach der sie 18 € pro Jahr an Kontoführungsgebühren erhält.

Diese Kosten können Sie vermeiden, weiterlesen

Viele haben sicherlich auch den Fernsehbeitrag „Lebensmittel-Check mit Tim Mälzer (1) am 04.12.2017 in der ARD gesehen. Darin geht es auch um Milch und die Aussagekraft der Kennzeichnung.

Einige Zuschauer haben den Beitrag so aufgefasst, dass unsere Trinkmilch möglicherweise aus (chinesischem) Milchpulver hergestellt wird. Ab ca. Minute 14:07 des Beitrags äußert sich Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern dahingehend, dass z.B. cremiger Joghurt aus Milchpulver hergestellt würde, das auch aus China oder Osteuropa kommen könne. Direkt im Anschluss wird dann Trinkmilch behandelt, so dass der Eindruck verständlich ist. weiterlesen