Mit dem Beschluss I ZR 71/16 v. 29.03.2017 (Volltext unten) un dem Beschluss I ZR 167/16 v. 06.12.2017 hat der BGH entschieden, dass es sich bei dem Begriff „Detox“ in Verbindung mit einem Kräutertee um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO Health Claims Verordnung) handelt.
Damit ist es faktisch nicht mehr erlaubt mit dem Begriff zu werben oder ein Produkt damit zu bezeichnen. Die Wortbedeutung ist so eindeutig, dass der durchschnittliche Verbraucher eine entgiftende Wirkung mit dem Produkt oder dem Inhaltsstoff assoziiert. Einen entsprechenden Health Claim, der die Verwendung erlauben würde, gibt es jedenfalls derzeit nicht und wird es wohl auch in absehbarer Zeit nicht geben.
Das Gleiche gilt natürlich auch für die Werbung mit ähnlichen Aussagen, wie z.B. Ent weiterlesen