Spam-E-Mails? Spam-Abmahnung! Wir helfen, der Spammer muss zahlen! Kostenlose Ersteinschätzung vom Rechtsanwalt!

Sind Sie auch genervt von Spam-E-Mails in Ihrem Postfach? Besonders für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen ist Spam ein nerviges Problem.

Dabei sind Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern mit ganz wenigen Ausnahmen verboten.

Während man gegen Werbung für gefälschtes Viagra und Geldwäsche für angebliche nigerianische Prinzen wenig tun kann, sieht es bei Spam von echten Unternehmen anders aus. Diese E-Mails müssen Sie nicht tolerieren und können auch bei erstmaligem Empfang einen Anwalt – im Ergebnis auf Kosten des Spammers – mit der Untersagung beauftragen.

Wir prüfen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob es sich um einen Fall handelt, in dem das Vorgehen aussichtsreich ist. Anschließend können Sie entscheiden, ob wir den Fall für Sie übernehmen und den Spammer abmahnen.

Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

Viele Spammer sind uns schon bekannt, so dass wir die Chancen häufig gut einschätzen können. In anderen Fällen kennen wir z.B. den Inhalt der E-Mail und wissen, dass es sich um Betrüger oder unter Briefkastenfirmen aus dem Ausland operierende Unternehmen handelt, bei denen ein Vorgehen nicht aussichtsreich ist. Dies lässt sich mit etwas Erfahrung häufig schon an der Aufmachung oder dem Absender erkennen.

Bitte senden Sie uns nur Spam-E-Mails, zu denen Sie keine Einwilligung gegeben haben. Den nervigen Newsletter Ihres früheren Lieblingsversandhändlers sollten Sie einfach abbestellen.

Wer sind die typischen Spammer und wie reagieren sie auf eine Abmahnung?

Häufig handelt es sich um Online-Dienstleister, die Werbedienstleistungen, Suchmaschinenoptimierung, Branchenbucheinträge, Social Media-Betreuung, Produktfotos, Advertorials etc. anbieten. Es können aber auch (lokale) Dienstleister, wie z.B. Reinigungsunternehmen oder Immobilienmakler sein.

Diese Unternehmen wissen in der Regel, dass ihre Kaltakquiseversuche per Werbe-E-Mail ohne Einwilligung nicht erlaubt sind, machen es aber trotzdem, weil aus ihrer Sicht die Chancen die Risiken überwiegen. Mit einem konsequenten Vorgehen gegen derartige Praktiken geht diese Rechnung nicht mehr auf, Sie leisten also einen Dienst an der Allgemeinheit, wenn Sie aktiv gegen Spammer vorgehen.

In Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens geben diese Unternehmen nach unserer Erfahrung in fast allen Fällen sofort eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und zahlen die Anwaltskosten. Dies betrifft über 90 % aller Abmahnungen, die wir in diesem Bereich für unsere Mandanten aussprechen. Ein kleiner Teil von unter 10 % stellt sich tot und muss erst verklagt werden, knickt erfahrungsgemäß aber nach Zustellung der Klage sofort ein.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung beim Vorgehen gegen Spammer. In seltenen Fällen oder wenn Sie mehrere E-Mail-Adressen haben, verstoßen die Spammer gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. In diesen Fällen können Sie die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen.

Senden Sie uns einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

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