Käse ohne Zutatenverzeichnis

Eigentlich sind wir daran gewöhnt, beim Einkaufen verpackter Lebensmittel das Zutatenverzeichnis zu studieren und nach unerwünschten Zutaten zu suchen.

Bei Käse fehlt das Zutatenverzeichnis manchmal. Das ist dann in der Regel kein Fehler  – wenn auch intransparent, weil der durchschnittliche Verbraucher sich kaum mit der Käseherstellung auskennen dürfte. Für Käse gibt es eine Ausnahme – er muss unter bestimmten Bedingungen kein Zutatenverzeichnis haben.


Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) 1169/2011 sieht in Artikel 19 d) eine Ausnahme vor, die unmittelbar in der ganzen EU gilt.

Artikel 19 LMIV lautet dazu:

(1) Ein Zutatenverzeichnis ist bei folgenden Lebensmitteln
nicht erforderlich:
d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine
Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige
Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen
oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen
Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;

Danach ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich, wenn nur die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen, sowie Salz im notwendigen Umfang verwendet wird.

Käse ohne Zutatenverzeichnis ist also eine „saubere Sache“, da keine unerwünschten Zusatzstoffe enthalten sein dürfen. Ein Einschränkung gilt für tierischen Lab, der als Enzym nicht kennzeichnungspflichtig ist, von Vegetariern, Juden und sofern nicht halal erzeugt auch von Moslems aber nicht gegessen wird.

Sobald weitere Zusätze, z.B. Farbstoffe oder aromatisierende Kräuter, etc. verwendet werden, ist ein Zutatenverzeichnis wieder vorgeschrieben.

Juristischer Exkurs:

Umstritten ist, ob dann eine komplette Zutatenliste inklusive der notwendigen Zutaten erforderlich ist, oder ob ein Verzeichnis der „weiteren Zutaten“ genügt. Meiner Auffassung nach ist der Text der LMIV eindeutig und lässt nur ein vollständiges oder kein Zutatenverzeichnis zu. Auch Artikel 18 Abs, 1 Satz 2 LMIV sagt dazu deutlich: „Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung
sämtlicher Zutaten des Lebensmittels […]“. Die andere Ansicht ist historisch begründet, weil in der deutschen Käseverordnung in § 14 Abs. 3 geregelt war, dass nur die „weiteren Zutaten“ anzugeben waren.

Auf der juristisch sicheren Seite ist man mit einer vollständigen Zutatenliste. Auf vielen Käseverpackungen findet sich ein Zutatenverzeichnis obwohl keine weiteren Zutaten enthalten sind. Damit reagieren die Hersteller auf die Erwartung des Verbrauchers, auf jeder Packung ein Zutatenverzeichnis zu finden. Es handelt sich also um eine freiwillige Deklaration. Häufig gibt es auch ein einheitliches Design für mehrere Käsesorten eines Herstellers, von denen nur einige ein Zutatenverzeichnis benötigen. Dann wird in der Regel das Design nicht extra abgeändert.

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Warum Sie z.B. bei Fragen der Lebensmittelkennzeichnung einen Anwalt beauftragen sollten, können Sie hier lesen.

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