Es gibt Fälle, da steckt der Wurm drin und dann gibt es Fälle, da feiern die Würmer eine Party.
Der Mandant streitet sich mit seiner Krankenversicherung über diverse Leistungen – die Versicherung mauert und fordert z.B. Belege an, die schon vorliegen. Schließlich trifft man sich vor dem Amtsgericht, wo die Versicherung erwartungsgemäß zur Zahlung verurteilt wird. Die Zahlung erfolgt in drei Überweisungen an drei unterschiedlichen Tagen – obwohl sogar noch ein geringfügiger Betrag mit dem Betreff Zinsen dabei ist, fehlt am Ende noch ein zweistelliger Betrag.
Der Mandant und ich haben die Faxen dicke und beantragen die Kontopfändung. Diese geht auch glatt durch. Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Gerichtsvollzieherin stellt ihn der Versicherung und der Bank zu. Wie nicht anders zu erwarten, befindet sich genug Geld auf dem Geschäftskonto der Versicherung, dass schließlich auf meinem Kanzleikonto landet, so dass der Mandant auch noch den Rest seines Geldes bekommt.
Einige Zeit später erhalte ich ein Schreiben des Gerichts, die Versicherung habe das Fehlen von Seiten (3, 6, 7 und 9) des Antrags bemängelt. Wenig später kommt eine zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin, die – wohl auf Weisung des Gerichts – nicht nur an die Versicherung noch einmal zugestellt hat, sondern auch an die Bank. Die Pfändung erfolgt nochmal, obwohl kein Antrag vorlag, das Geld landet schließlich nochmal auf meinem Kanzleikonto, wo es nun auf eine eventuelle Rückforderung der Versicherung wartet…
Gegen die zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin gehe ich in die Erinnerung. Nach einem halben Jahr wird die Erinnerung negativ beschieden, mit der Begründung, es liege kein schwerer Verfahrensverstoß vor, der die Kostenpflicht entfallen lasse, da das Formular ohne die Seiten 6 und 7 eingereicht worden sei und dies unüblich sei, habe das Gericht nur leicht fahrlässig nicht erkannt, dass die Seiten nur vermeintlich fehlten, was im Massenverfahren kein schwerer Verstoß sei. Auf die laut Versicherung ebenfalls fehlenden Seiten 3 und 9 wird nicht eingegangen.
Ich schaue in meine Unterlagen – auf Seite 1 des Antrags steht im DAFÜR VORGESEHENEN FORMULARFELD! „Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-5, 8, 9„. Ich schaue zusätzlich in den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der Antrag ja beigefügt ist – darin fehlt die Seite 1 – warum auch immer. Auf Seite 1 steht übrigens der Antrag, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Seite auch gar nicht hätte erlassen werden dürfen, keine Ahnung, wo das Gericht mit der Seite geblieben ist.
Ein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) ist nicht möglich, da der Beschwerdewert unter 200 € liegt. Zum Glück geht es nur um rund 30 € Gerichtsvollzieherkosten, aber es ist trotzdem schwierig, dem Mandanten zu vermitteln, warum er zahlen soll, wenn andere alles falsch machen.
Manche Fälle kann man sich nicht ausdenken.