Die Mandantschaft erwarb mehrere Tickets mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 300 € bei EVENTIM für das Konzert von „Il Divo“, welches am 01.11.2020 stattfinden sollte. Das Konzert wurde in der Corona-Zeit mehrfach verschoben und es hat bis heute keinen Ersatztermin gegeben. Nach Bekanntgabe des vorerst letzten Termins am 07.11.2022 entschied sich die Mandantschaft im Dezember 2022 die Tickets zurückzugeben und sich das Geld erstatten zu lassen. Sie wendete sich diesbezüglich mehrfach an den Veranstalter PromEvent & Media KG in Oldenburg. Der Veranstalter vertröstete sie damit, ein zu hohes Aufkommen wegen Rückerstattungen zu haben und dass man sich daher gedulden solle. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung.

Anwaltliche Unterstützung

Wir erhielten im Mai 2023 den Auftrag, die Rückzahlung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Auf zwei anwaltliche Mahnungen erfolgte durch den Veranstalter keinerlei Reaktion, weshalb nun nach Absprache mit der Mandantschaft ein Mahnantrag beim Mahngericht gestellt wurde. Dagegen legte der Veranstalter Widerspruch ein. Somit war der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim Amtsgericht. In Absprache mit der Mandantschaft, wurde eine entsprechende Anspruchsbegründung für das Gericht erstellt. Noch ehe die Klage eingereicht war, zahlte der Veranstalter völlig überraschend doch noch. In der Zahlung waren selbstverständlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten enthalten. Diese Kosten musste der Veranstalter übernehmen, weil er sich mit der Rückzahlung des Ticketpreises durch die entsprechenden Aufforderungen der Mandantschaft im Verzug befand.

Warten Sie auch auf eine Rückerstattung?

Falls auch Sie nach einer abgesagten oder verschobenen Veranstaltung bislang vergeblich Ihrem Geld hinterherrennen, unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. In der E-Mail sollte nach Möglichkeit der gesamte E-Mail-/Schriftverkehr mit dem Veranstalter und/oder Ticketverkäufer, ein Scan oder Foto der Tickets, eine Telefonnummer unter der wir Sie erreichen können und möglichst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes enthalten sein. Wir schauen uns Ihren Fall an und geben Ihnen kurzfristig eine kostenfreie Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten, der möglichen Kosten und der Frage, ob diese Kosten voraussichtlich vom Veranstalter zu übernehmen sind. Häufig übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung – wir stellen gerne eine Deckungsschutzanfrage für Sie.

In der aktuellen Corona-Krise sind eine Vielzahl von Konzerten und anderen Veranstaltungen abgesagt worden. Da es sich – zumindest wenn dies auf behördliche Anordnung geschehen ist – um einen Fall höherer Gewalt handelt, müssten die Ticketpreise eigentlich erstattet werden.

Der Gesetzgeber hat eingegriffen

Allerdings ist der Gesetzgeber zum Schutz der Veranstalter tätig geworden. Seit dem 20.05.2020 gilt eine Sonderregelung, die so genannte „Gutscheinlösung“. Den Gesetzestext finden Sie zum Nachlesen am Ende dieses Artikels.

Verbraucher können weiterhin die Erstattung des Ticketpreises fordern, allerdings kann der Veranstalter nach dem neuen Gesetz für vor dem 08.03.2020 gekaufte Tickets nun statt des Geldes einen Gutschein ausgeben.

Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, muss der Veranstalter nach Aufforderung in 2022 doch das Geld herausrücken. Die Verbraucher geben den Veranstaltern also aktuell ein Zwangsdarlehen für gut anderthalb Jahre.

Damit tragen die Verbraucher das Insolvenzrisiko der Veranstalter. Fairerweise muss man aber wohl sagen, dass im Falle einer vollständigen Rückerstattung zum jetzigen Zeitpunkt ein wesentlicher Anteil der Veranstalter in die Insolvenz gegangen wäre und der Verbraucher auch nur einen Teil des Geldes bekommen hätte. So gibt es zumindest Hoffnung. Außerdem könnte es durchaus sein, dass einige Veranstalter mit Rabatten werben, damit die Gutscheine auch wirklich bei ihnen eingelöst werden und um die Kunden/Fans nicht dauerhaft zu vergraulen.

Verbraucher können sich mit der Durchsetzung der Ansprüche Zeit lassen

Mit der Gesetzesänderung können sich betroffene Verbraucher nun Zeit lassen bei der Verfolgung ihrer Ansprüche. Momentan sind die Veranstalter und deren Vertriebsstellen, wie z.B. Eventim, vermutlich noch recht überfordert mit der Abwicklung der vielen Anfragen. Das wird sich hoffentlich im Laufe des Jahres geben.

Geduldige Verbraucher, die den Gutschein ohnehin nicht einlösen möchten, können auch einfach bis Januar 2022 abwarten und dann direkt den Zahlungsanspruch verfolgen. Ob mit oder ohne Gutschein einfach die Zahlung unter Fristsetzung (Zwei Wochen reichen auf jeden Fall aus) verlangen.

Zahlt der Veranstalter nicht und ist auch nicht insolvent, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Die Kosten dafür wird dann in der Regel der Veranstalter erstatten müssen.

Wichtig ist allerdings, dass man sich auch wirklich an den Veranstalter wendet und nicht z.B. an eine Vertriebsstelle. Allerdings ist zu erwarten, dass größere Vertriebspartner dann doch die Abwicklung für die Veranstalter übernehmen werden, das muss man aber vorher recherchieren oder nachfragen.

Was gilt bei Karten von Wiederverkäufern („Zweitmarkt“)

Ein Sonderproblem haben Kunden, die bei Wiederverkäufern, also auf dem Zweitmarkt gekauft haben. Sie erhalten vom Veranstalter lediglich den Ticketpreis. Der Verkäufer ist in der Regel nicht verpflichtet, die Differenz zu erstatten, hat seinen Gewinn also sicher.

Gleichzeitig haben manche Zweitmarkttickethändler in ihren AGB Klauseln, nach denen sie den Ticketpreis des Veranstalters erstatten. Schauen Sie schnell nach, ehe die AGB geändert sind und Sie keinen Zugriff mehr auf die alte Fassung haben. In diesem Fall können Sie nämlich statt des Gutscheins vom Veranstalter das Geld in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises bekommen und der Händler bekommt die Kartne zurück. Damit kann er dann wie alle anderen Kunden einen Gutschein vom Veranstalter bekommen.

Hier der Gesetzestext:

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997
I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, wird folgender § 5 angefügt:


„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März
2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung
anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises
oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu
übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder
sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen
und konnte oder kann nur ein Teil
dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des
Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie
zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt,
dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen
Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des
Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten
Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich
etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt
wurde und

2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung
des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz
5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2
ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter
oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins
verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts
seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar
ist oder

2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht
eingelöst hat.“