Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) gegen eine Fahrschule vor. Darin wird die Werbung mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung beanstandet, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gemäß § 32 FahrlG (Fahrlehrergesetz) nicht zulässig sein soll. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung von 2013, die zudem noch zu einem teilweise anderen Gesetzesstand ergangen ist.
Die geforderte Unterlassungserklärung erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall mindestens zu weitgehend und sollte nicht in der vorgeschlagenen Form unterschrieben werden.
Es ist zu erwarten, dass noch mehr derartige Abmahnungen im Umlauf sind oder aktuell ausgesprochen werden. Fahrschulen sollten daher ihre Werbung gezielt prüfen (lassen), ob alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Preisauszeichnung, eingehalten werden.
Je nach Fall und Risikobereitschaft des Abgemahnten kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder sich im Zweifelsfall verklagen zu lassen. In jedem Fall sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden, da mögliche Vertragsstrafen im Zweifelsfall teurer werden als eine anwaltliche Beratung.
Mein Angebot
Wenn Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, senden Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de und schreiben Sie mir dazu Ihre Telefonnummer. Ich melde mich kurzfristig für ein kostenloses Erstgespräch, in dem ich die Handlungsoptionen und deren Chancen, Risiken und Kosten mit Ihnen bespreche. Dies gilt auch für andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Prüfung Ihrer Werbung zur Verfügung, wenn Sie vorsorglich eine rechtliche Einschätzung möchten. Derartige Prüfungen rechne ich nach Zeitaufwand minutengenau ab – kontaktieren Sie mich hier gerne unverbindlich für ein Angebot.