Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.

Schwere Prokrastination, Krankheit, Trennung oder ein Schicksalsschlag führen immer wieder dazu, dass Studenten den Eindruck haben, ihre Abschluss- oder Seminararbeiten einfach nicht alleine in der vorgegebenen Zeit zu schaffen. Nicht wenige wenden sich in ihrer Verzweiflung an eine Online-Agentur, die wissenschaftliches Ghostwriting anbietet.

Erpressbarkeit

Schon mal vorweg – wer nicht selbst verfasste Texte verwendet, läuft Gefahr, mindestens die Prüfungsleistung aberkannt zu bekommen, wenn er aufliegt. Bei einer Abschlussarbeit ist also der Abschluss weg. Das macht erpressbar und hängt wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen. Wenn möglich sollte man daher lieber ein Semester dranhängen, als eine (in Teilen) nicht selbst verfasste Arbeit einzureichen.

Sittenwidrigkeit

Wissenschaftliches Ghostwriting, jedenfalls für Prüfungsleistungen ist außerdem sittenwidrig und das wissen auch alle Beteiligten. Rechtlich hat das die gleichen Folgen wie z.B. bei Schwarzarbeit. Hat man Geld an den Ghostwriter gezahlt, bekommt man es nicht zurück, egal ob die Leistung korrekt, gar nicht oder schlecht erbracht wird. Deswegen nehmen die Ghostwriter auch Vorkasse, denn umgekehrt hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung, auch wenn sie die Leistung erbracht hätten.

Ein Negativbeispiel Akt 1

Auch bei mangelhafter Ausführung durch den Ghostwriter gibt es keine rechtliche Handhabe. Das führt zu reichlich leeren Versprechungen. In einem Fall hat die Kundin einer Ghostwritingplattform zum Beispiel einen Text von einem „promovierten Wissenschaftler“ erstellen lassen. Immerhin gab es tatsächlich einen Text, der sich auch irgendwie entfernt mit dem vorgegebenen Thema beschäftigte. Da hörten die guten Nachrichten aber auf, der Text war (zum Glück für die Studentin) völlig unbrauchbar.

Die vorgegebene Literatur wurde vermutlich gar nicht berücksichtigt. Dafür wurde teilweise aus einer nicht zitierten Online-Veröffentlichung abgeschrieben, wobei die Passagen durch eigene Ausdrucks- und Grammatikfehler „verbessert“ wurden. Der angebliche Plagiatscheck der laut Angebot durchgeführt werden sollte, kann insofern jedenfalls nicht übermäßig gründlich gewesen sein und die Kunden wäre damit höchstwahrscheinlich aufgeflogen. Außerdem wurde die Seitenzahl mit reichlich irgendwie entfernt passenden aber nicht besonders sinnvollen Grafiken „aufgefüllt“.Trotz des Werbeversprechens, im Falle einer schlechten Leistung gäbe es ohne Diskussion das Geld zurück, war das natürlich nicht möglich, vielmehr wurde schließlich nicht mehr auf Mails der Kundin reagiert.

Auch meine außergerichtliche Tätigkeit war zunächst nicht erfolgreich.

Ein Negativbeispiel Akt 2

Ich habe mit Einverständnis der Mandantin die erste Version dieses Blogartikels erstellt, in dem auch der Unternehmensname genannt war. Es gibt dabei darum, wenigstens andere Kunden vor dem Unternehmen zu warnen.

Das Unternehmen habe ich NICHT darüber informiert, denn mit der Androhung einer schlechten Bewertung oder Inaussichtstellen der Löschung einer Solchen kann man sich schnell in den Bereich einer strafbaren Nötigung bewegen.

Das Unternehmen ist allerdings selbst auf diesen Artikel gestoßen, woraufhin es sich gemeldet hat.

Statt einer sinnvollen Einigung kamen zunächst Nötigungsversuche (Drohung mit schlechten Online-Bewertungen und falschen Behauptungen), die teilweise auch umgesetzt wurden.

Nach einigem Hin und Her war dann zum Glück doch noch eine Einigung möglich, bei der zumindest ein Teil der Ghostwritinghonorars erstattet wurde.

Andere Anbieter und fragwürdige Verträge

Im vorliegenden Fall wurde ein konkreter Teil einer wissenschaftlichen Arbeit beauftragt. An der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages bestehen keine Zweifel.

Manche Anbieter bieten deshalb lediglich „Beispieltexte“ oder „Informationstexte“ auf Bestellung an und behalten sich das Urheberrecht daran vor. Meist ist das Manöver so durchsichtig, dass die Verträge dennoch sittenwidrig sind.

In solchen Fällen werden den Kunden aber gerade auch keine Rechte eingeräumt, die Texte zu veröffentlichen, erst Recht nicht unter Nichtnennung des Urhebers und Anmaßung der eigenen Urheberschaft. Der Ghostwriter kann daher mit guten Aussichten erst kassieren und dann zusätzlich eine Forderung wegen Urheberrechtsverletzung stellen, die er mit der Ankündigung einer Information z.B. der Uni „unterstützt“.

Fazit

Finger weg von wissenschafltichen Ghostwritinganbietern. Am Ende zahlt man meistens drauf und erhält nicht die versprochene Leistung. Selbst wenn alles glatt läuft und die fremden Texte brauchbar sind, lebt man mit der Angst später aufzufliegen und seinen guten Ruf oder sogar einen Abschluss/Titel zu verlieren.

Wer wirklich verzweifelt ist, sollte sich im Zweifelsfall im Freundes- oder Familienkreis nach „Hilfe“ umsehen – hier sind die Risiken geringer und häufig genügt auch die moralische Unterstützung schon um die Arbeit doch selbst zu Ende zu bringen.