Ein relativ häufiger Fall aus der Praxis: ein Restaurant möchte seinen Kunden ein besonders hochwertiges Menü anbieten und kauft dafür „Bio-Ware“, eventuell auch noch mit „Bioland“ oder Demeter“-Sigel ein.
Folgerichtig kommt dann ein „Bio-Hähnchen“, „Bio-Kaffee“ oder Brot aus „Bio-Mehl“ auf die Karte.
So weit, so gut, so falsch… es drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Wer ist betroffen?
Mit derartigen Aussagen darf nur werben, wer sich selbst entsprechenden Kontrollen unterwirft. Geregelt ist das in der „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“.
Nach Art. 28 der Verordnung ist jedes Unternehmen, das Bio-Lebensmittel erzeugt, verarbeitet oder auch nur lagert oder einführt verpflichtet, sich dem Kontrollsystem anzuschließen. Das trifft natürlich nur zu, wenn das Lebensmittel auch als „Bio“ verwendet wird. Der Bäcker, der einfach nur ein Biomehl einkauft, es aber nicht deklariert hat kein Problem. Er darf es aber nicht als „Bio-Brot“ oder als „Brot aus/mit Biomehl“ bewerben.
Weitgehend ausgenommen sind stationäre Einzelhändler, die ihre Ware auch direkt an der Verkaufsstelle lagern. Umstritten ist die Rechtslage bei Online-Händlern, die Tendenz geht aber in Richtung einer Kontrollpflicht. Zu Detailfragen stehe ich Ihnen gerne mit anwaltlichem Rat zur Verfügung.
Was kostet der Spaß?
Die Kosten liegen bei minimal einigen hundert Euro im Jahr.
Hinzu kommen Kosten für die zusätzliche Organisation für die zu beachtenden Regeln und deren Dokumentation. So dürfte ein Biobrot etwa nicht (zumindest nicht ohne vorherige gründliche und zu dokumentierende Reinigung) auf derselben Maschine geschnitten werden, wie ein konventionelles Brot. Wenn Sie also beim Bäcker das Biobrot nehmen und es schneiden lassen wollen, müsste der Bäcker entweder eine extra Maschine nur für Biobrot haben oder sich weigern. Er könnte Ihnen das Biobrot wohl auch nicht schneiden und als konventionelles Brot verkaufen, da Sie ja schon wissen, dass es ein Biobrot ist.
Was für Folgen können Verstöße haben?
Die zuständigen Überwachungsbehörden können natürlich nur stichprobenartig kontrollieren, was sie zunehmend auch tun. Die Behörden können auch Bußgelder nach § 13 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) verhängen.
Außerdem können Wettbewerber Sie bei einem Verstoß kostenpflichtig abmahnen. Die Idee dazu kommt ihnen vielleicht in Folge einer behördlichen Beanstandung oder wenn sie eine Abmahnung erhalten haben…
Anwaltlicher Rat
Dieser Artikel gibt nur einen ersten Einblick und kann den Einzelfall und besondere Fallkonstellationen nicht berücksichtigen. Gerne stehe ich Ihnen mit anwaltlichem Rat zur Seite, wenn Sie sich absichern möchten oder abgemahnt worden sind. Ich helfe Ihnen auch, wenn Sie direkte Wettbewerber dazu bringen möchten, die Regeln ebenfalls einzuhalten.
Sie erreichen mich per E-Mail wenck@rechtsanwalt-wenck.de und telefonisch mobil (bevorzugt) unter 015156068110 oder Festnetz: 04179 7509820.